Übergangsbestimmungen
. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.
