Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nationale Bewilligungen

. (1) Betriebe gemäß dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß und dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß , und für Luftfahrzeuge gemäß , die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem bzw. dem entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.

(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß zuständigen Behörde zu widerrufen.