2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
1. die Ordnungszahl,
2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
3. der Hersteller,
4. die Herstellerbezeichnung,
5. die Seriennummer,
6. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
7. die höchstzulässige Abflugmasse.
(3) Für Erprobungs- und Prüfflüge () sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.
