Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
. (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenFeststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
. (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.