Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fortbildung

. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.