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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 750/1994

Änderung

BGBl. I Nr. 29/2019 (BG) (NR: GP XXVI RV 478 AB 530 S. 68. BR: AB 10155 S. 891.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet:

Ziviltechnikerprüfung

. Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

. Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.

. Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.

. Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.

. (1) Der Prüfungsgegenstand „Österreichisches Verwaltungsrecht“ umfaßt:

Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.

(2) Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ umfaßt:

Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung.

(3) Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften“ umfaßt:

Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen.

(4) Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht“ umfaßt:

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.

. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 29/2019

Fassungen ab: 01.07.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2019 (BG) (NR: GP XXVI RV 478 AB 530 S. 68. BR: AB 10155 S. 891.)

BGBl. I Nr. 29/2019

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 490/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 29.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 490/2001

BGBl. II Nr. 490/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 750/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.09.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

BGBl. Nr. 750/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.