Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Civilstandsbeurkundungen weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Giltigkeit der Ehen ergeben könnten.