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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: RGBl. Nr. 2/1893

Änderung

BGBl. Nr. 138/1921 (K über Idat)

Präambel/Promulgationsklausel

Um zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der französischen Republik die gegenseitige Mittheilung der Civilstandsurkunden, welche ihre Staatsangehörigen betreffen, zu sichern, wurde nachstehendes Übereinkommen getroffen.

Artikel I.

Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind, und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Theiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzutheilen.

Artikel II.

Die Übermittlung von Todesscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die in Frankreich verstorben sind und die in Österreich oder in Ungarn geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Ebenso wird dies bezüglich der Todesscheine von in Österreich oder in Ungarn verstorbenen Personen der Fall sein, welche in Frankreich geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Artikel III.

Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.

Artikel IV.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Civilstandsbeurkundungen weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Giltigkeit der Ehen ergeben könnten.

Artikel V.

Die Civilstandsbeurkundungen, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlagen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebüren unterworfen.

Artikel VI.

Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1893 in Wirksamkeit.

Diesem Übereinkommen gemäß werden die mit der Matrikenführung betrauten Organe angewiesen, Geburts-, Trauungs- und Totenscheine von französischen Staatsangehörigen, sowie Totenscheine jener in Österreich verstorbenen Personen, welche in Frankreich geboren waren oder daselbst ihren Wohnsitz hatten, vom 1. Jänner 1893 angefangen nach Ablauf von je sechs Monaten, sonach mit Ende Juni und December jeden Jahres, und zwar in dem Falle, als dieselben in einer anderen als in der lateinischen, deutschen oder italienischen Sprache ausgefertigt sind, unter Beifügen einer lateinischen oder deutschen Übersetzung im Wege der politischen Behörden erster Instanz, welche diese Ausfertigungen gehörig zu beglaubigen, beziehungsweise die Übersetzungen zu bestätigen haben, oder insoferne die Matrikenführung den politischen Bezirksbehörden obliegt, unmittelbar an die politische Landesbehörde einzusenden, welche die weitere Vorlage dieser Urkunden zu veranlassen hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 138/1921

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 138/1921 (K über Idat)

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RGBl. Nr. 2/1893 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.10.1920

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6

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