Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I

Innerstaatliche Maßnahmen

Zweck

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten.