Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung an die Vereinten Nationen

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.