Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.

(3) Der für die Erhebungen gemäß maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.