Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich () und jährlich () durchzuführen.