Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahrensrechtliche und Schlußbestimmungen

. Auf das Verfahren der ordentlichen Beschwerde sind die , 7, 13 Abs. 3, 14, 21 bis 33, 71 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß anzuwenden.