Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

. (1) Abweichend von kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.