. Rollhaltbefeuerung
(1) Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite von weniger als 800 m benützt werden, muß in Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung vorhanden sein.
(2) Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten roten Unterflurfeuern nach dem Muster der Anlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen der Rollrichtung strahlen und von der Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen Befeuerung schaltbar sein.
