. Präzisionsanflugbefeuerung II
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
b) in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
