. Notbefeuerung
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
