Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt – Markierung von Stoppflächen

. Stoppflächenmarkierung

Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.