Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN

1. Abschnitt – Allgemeines

. Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen

Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.