IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1. Abschnitt – Allgemeines
. Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen
Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
