. Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.