Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Fallschirmspringer-Landefläche

Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.