Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten

(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.

(2) Die Bestimmungen der und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.