. Länge der Sicherheitsstreifen
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
