Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Pistenbreite

(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse

Mindestbreiten

 

befestigter Pisten

unbefestigter Pisten

A, B

45 m,

45 m,

C

30 m,

45 m,

D

23 m,

30 m,

E, F

18 m,

25 m.

(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse

Mindestbreiten

A

225 m,

B

180 m,

C

150 m.

(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung an keiner Stelle der Piste größer als 0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente) nicht größer als 0,5 m/s ist.

(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.

(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:

Klasse

Mindestbreiten

A

30 m,

B

20 m,

C

15 m.