Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes
. Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die jeweils aktuelle Beschreibung des Zivilflugplatzes () zu übermitteln. Diese Daten und Informationen sind nach Prüfung von der zuständigen Behörde, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 25 Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung (KHV), BGBl. II Nr. 82/2017, der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
