Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

Flugplatz-Handbuch

. (1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.

(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:

1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes () und

2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen ().

(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.

(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.