Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft

. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.