4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.