Unparteilichkeit
. (1) Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.
(2) Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz oder Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht.
