Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unparteilichkeit

. (1) Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.

(2) Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz oder besteht.