Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;

2. „Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;

3. „Zertifizierungskriterien“, jene gemäß genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;

4. „Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;

5. „Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß oder Auftragsverarbeiter gemäß , welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;

6. „Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß oder Auftragsverarbeiter gemäß , dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.