Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konformitätszeichen

. (1) Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß vorgesehen ist.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit und verwendet werden.