Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung

. (1) Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.