Bewertung
. (1) Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.
