. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.
(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
