Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.