Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Meldepflicht

. Das Räuchern ist vorab dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, entweder schriftlich während der Amtsstunden oder an die elektronische Zustelladresse [email protected], jedenfalls aber mindestens 3 Stunden vorher, unter Angabe des Bereichs (Flur, Straßenzüge und Adressen) zu melden. Bei einer mehrtägigen Frostprognose kann die Meldung für einen Zeitraum von maximal 3 Tagen erfolgen.