Abschnitt XI
Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen
(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)
. Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
1. Weisungen nach des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
