Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

. Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

1. Weisungen nach des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;

2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.