Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card () und von der Rezeptgebühr () befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß . Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.