Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Hilfeleistungen

. (1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.

2. An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3. zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der  ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß anzuwenden.

(4) Die im Sinne der  ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.