Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach , eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.