Abschnitt VII
Zivildienstbeschwerderat
. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.
(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat
1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach zu beraten,
2. Beschwerden nach zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
