Abschnitt VII
Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
