Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufnahme

. (1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.

(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:

1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,

2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,

3. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

4. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.