Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

. (1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission () in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.

(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn

1. die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und

2. der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation ()

nachgewiesen sind.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.