Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung

Leitung

. (1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.

(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;

2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;

3. Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;

4. Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;

5. Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;

6. Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;

7. Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;

8. Erstellen einer Lehrgangsordnung.