Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen ( und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.