Verwaltungsstrafbestimmung
. (1) Wer dem Werbeverbot gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsstrafbestimmung
. (1) Wer dem Werbeverbot gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.