10. Abschnitt
Erstmalige Wahlen
. Vorbehaltlich der bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
10. Abschnitt
Erstmalige Wahlen
. Vorbehaltlich der bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.