Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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10. Abschnitt

Erstmalige Wahlen

. Vorbehaltlich der bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.