Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer

Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

. (1) Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß in Verbindung mit vorzunehmen.

(3) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(5) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 4 keine Entscheidung, entscheidet das Los.