Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.

(2a) Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.

(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.