Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Referenten/Referentinnen

. (1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind

1. die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie

2. die gemäß vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.

(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.

(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die und 16 anzuwenden.